OTS0199 / 25.05.2011 / 12:36 / Channel: Politik / Aussender: Pächterverein Langenzersdorf
Stichworte: Gericht / Immobilien / Justiz / Kommunales / Mieten / Niederösterreich / Recht


Stiftliche Bedingungen werden den Klosterneuburger Chorherrn zum Verhängnis - ANHANG =

OTS0199 5 II 0557 NEF0011 WI Mi, 25.Mai 2011

Stiftliche Bedingungen werden den Klosterneuburger Chorherrn zum Verhängnis - ANHANG =

ANHANG zu OTS - Dr. Werner Borns zum neuen Vertragsmodell.

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   Wien (OTS) - Seit mehreren Jahren lassen sich die Bestandnehmer
des Stifts Klosterneuburg (rund 4.000 Pachtverträge hat das Stift,
davon ca. 1.100 in Langenzersdorf) deren neoliberale
Geschäftspraktiken, die etwa im Jahr 1997 einsetzten, nicht mehr
gefallen. Die Pächter ziehen vor Gericht.
Drei Klagen gegen das Stift
 - das Pächterehepaar, dessen Berufungsurteil im
Feststellungsverfahren zur analogen Anwendbarkeit des
Mietrechtsgesetzes nun mit Revisionsantrag vor den Obersten
Gerichtshof kommt (in zweiter Instanz wurden die mit 5 Jahren
befristeten Verträge nach einer Verlängerung als unbefristet
beurteilt, das Eintrittsrecht unter Lebenden und von Todes wegen lt.
MRG wurde anerkannt), 
 - die Obfrau des Pächterverein Langenzersdorf klagt ihr
Eigentumsrecht am Grundstück ihres Elternhauses ein:
   Der Korneuburger Rechtsanwalt Dr. Werner Borns vertritt die
Rechtsauffassung, dass wenn der Bauführer auf fremdem Grund baut
(ohne ein Superädifikat zu errichten oder ein Baurecht zu begründen),
dieser Eigentümer der Liegenschaft wird, er muss dann dem ehemaligen
Eigentümer (nur) Wertersatz leisten (§ 418 Satz 3 ABGB). Kein
Superädifikat deswegen, weil laut ABGB die Errichtung des Gebäudes
auf fremdem Grund in der Absicht geschah, dass der Erbauer das
Gebäude auf Dauer dort belassen wollte. Dies gerade dann, wenn der
Liegenschaftseigentümer dem gutgläubigen Bauführer versprochen oder
in Aussicht gestellt hatte, dass dieser später an der Liegenschaft
Eigentum erwerben können wird und dieses Versprechen in weiterer
Folge nicht eingehalten bzw. vereitelt hat. 
   Bekanntlich gibt es seit 1997 seitens des Stifts eine
Verkaufssperre. Damals erkannte man, dass es langfristig mehr bringt,
Grundbesitz zu behalten und zur Geld-
(Gold-)quelle zu erheben. Soziale Beweggründe, wie sie die
Stiftsverantwortlichen in den Anfängen der Verpachtung (ab 1921)
hatten, wurden verworfen. "Heute muss man sich einen Pachtgrund in
Langenzersdorf leisten können" - so ein Sager aus der
Immobilienverwaltung des Stifts. 
   Jene Bestandnehmer, denen seit den 60er-Jahren mündlich bei
Vertragsabschluss versprochen wurde, sie könnten später nach langer
Pachtdauer das Grundstück unter Anrechnung der bisher bezahlten Pacht
erwerben und diese Bedingungen bis 1997 nicht erfüllt hatten, fühlen
sich nun betrogen. Dass ein überwiegender Teil der Langenzersdorfer
Pächter bis 1997 Eigentum begründen konnte, zeigt das Grundbuch bzw.
der Grundstücksplan von Langenzersdorf. In den 70ern z.B. wurde die
gesamte Schrebergartensiedlung "Scheibenmais" pauschal von Pacht- zu
Eigengründen umgewandelt. Obmann und Bürgermeister gelang es damals,
mit dem Stift diesen Verkauf zu günstigen Bedingungen auszuhandeln.
Die heutigen Langenzersdorfer Gemeindevertreter stellten sich
zumindest in einem Vorwahlmanifest des Jahres 2005 hinter die
Bestandnehmer und verlangten vom Stift gesicherte Rechtsverhältnisse.
   Sie forderten das Stift auf, den Pächtern die Grundstücke zum Kauf
anzubieten und bereits bezahlte Pachtzinse - wie seinerzeit
versprochen - in Abzug zu bringen. Hier sei festzuhalten, dass
seitens des Stifts nichts zur Wertsteigerung der Gründe beigetragen
wurde, sondern durch Mittel der öffentlichen Hand die
Hochwassergefahr gebannt und eine entsprechende Infrastruktur im Ort
geschaffen wurde. Auch die Aufschließungskosten der Pachtgründe
wurden von den Pächtern geleistet. Die Gemeinde widmete jahrelang
großzügig von Ackerland in Bauland um.
   Der Pächterverein Langenzersdorf bietet allen Mitgliedern Vorteile
und Unterstützung bei einer gleichartigen Klage an.
 - das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
bereitet eine Verbandsklage vor, die der Verein für
Konsumenteninformation betreiben wird, wenn jene Vertragsklauseln in
den Bestandverträgen nach Abmahnung nicht unterlassen bzw. geändert
werden, die laut Konsumentenschutzgesetz gröblich benachteiligend und
unklar formuliert sind (z.B. dass ein Hauskäufer dem Stift genehm
sein und bereit sein muss, die stiftlichen Bedingungen zu
akzeptieren).
   
Rückfragehinweis:
   Pächterverein Langenzersdorf
   Elisabeth Weidenthaler
   Tel. 0676-3105453
   weidenthaler@pacht.co.at
   www.pacht.co.at
	
							
												
							
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